Rechtssicherheit bei Onlineshops in Österreich und Deutschland
Lesezeit: 5 Minuten
Rechtssicherheit bei Online-Shops ist vor allem in Österreich und Deutschland ein sehr komplexes Thema – wir verraten Ihnen Tipps und Tricks die Sie dabei zu beachten haben und geben einen groben Überblick über die wichtigsten Punkte.
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Rechtssicherheit
Warum ist es überhaupt wichtig Onlineshops rechtssicher zu gestalten und was kann passieren wenn ein Onlineshop nicht rechtssicher ist? Für Onlineshops in Österreich sind im generellen folgende Gesetze von wichtiger Bedeutung: Medien-Gesetz(MedienG), E-Commerce Gesetz (ECG), Fernabsatz Gesetz(FAGG) und das Telekommunikationsgesetz(TKG). Onlineshop Betreiber sollten also genau darauf achten, dass die Bestimmungen jener Gesetze eingehalten werden, sollte dies nicht der Fall sein, können Abmahnungen drohen, die sehr schnell sehr teuer werden können und enorme finanzielle Schäden verursachen. Nachfolgend wollen wir die wichtigsten Punkte aufzeigen.
- Jeder Onlineshop muss ein Impressum inklusive AGB und eine Datenschutzerklärung haben und vollständig befüllt sein. Jene Seiten sollten deutlich sichtbar und leicht einsehbar von jedem Punkt auf dem Onlineshop sein. (z.B. Einbettung im Fußbereich des Shops) [§ 5 MedienG, § 25 ECG]
- Preisangaben, Versandkosten und Zusatzkosten müssen deutlich angegeben und in unmittelbarerer Nähe des Preises positioniert sein
- Der Bestellvorgang muss für den Kunden transparent dargestellt werden, entweder mit einer eigenen Beschreibungsseite oder mit einer interaktiven Schritt für Schritt Navigation
- Der Kauf-Button muss mit dem Label „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein
- Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gekennzeichnet und ausgewiesen sein [§ 11 & § 18 FAGG]
- Die Einhaltung der Cookie-Richtlinien muss gegeben sein
Was bedeutet “Cookie Richtlinie in Österreich”?
In Österreich ist die EU-Richtlinie im Telekommunikationsgesetz (TKG § 96 Abs 3) geregelt, seit 22.11.2011 in Kraft und betrifft jeden Websitenbetreiber:
„Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste und Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne des § 3 Z 1 E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, sind verpflichtet, den Teilnehmer oder Benutzer darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten er ermitteln, verarbeiten und übermitteln wird, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden. Eine Ermittlung dieser Daten ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung dazu erteilt hat. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein Kommunikationsnetz ist oder, wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Benutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann. Der Teilnehmer ist auch über die Nutzungsmöglichkeiten auf Grund der in elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen zu informieren. Diese Information hat in geeigneter Form, insbesondere im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen und spätestens bei Beginn der Rechtsbeziehungen zu erfolgen. Das Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz bleibt unberührt.“
Diese Tipps & Tricks ersetzen natürlich keine juristische Beratung und dienen lediglich als Leitfaden. Sollten Sie dazu mehr Fragen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und können auch gerne unseren Rechtssicherheits-Website/WebShop-Check in Zusammenarbeit mit unserem Partner im Bereich Internetrecht anbieten.